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Fallbeispiel: Die Veruntreuung eines Firmenwagens

Sachverhalt:

Max Meier, ein langjähriger Mitarbeiter der XYZ AG, erhält von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen darf. Im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass Max den Wagen nur im Rahmen seiner Anstellung verwenden darf und diesen bei einer Kündigung oder einem Arbeitsverhältnisende zurückzugeben hat.


Nach einer unerwarteten Kündigung entschliesst sich Max, den Firmenwagen nicht zurückzugeben und nutzt ihn weiterhin für private Zwecke. Mehrere Monate später verlangt der Geschäftsführer der XYZ AG die Rückgabe des Fahrzeugs. Max ignoriert die Aufforderung und behauptet, er habe Anspruch auf den Wagen, da er seine Kündigung für ungerechtfertigt hält. Erst nach einer Zwangsvollstreckung gibt er den Wagen zurück, allerdings in einem schlechten Zustand. Die XYZ AG erhebt Strafklage wegen Veruntreuung.


Strafrechtliche Würdigung:

Max könnte sich nach Art. 138 StGB (Veruntreuung) strafbar gemacht haben.

  • Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 138 StGB:

    • Vermögenswerte: Der Firmenwagen stellt einen anvertrauten Vermögenswert dar.

    • Aneignung: Max hat den Wagen, der ihm nur zur vorübergehenden Nutzung überlassen wurde, für seine eigenen Zwecke dauerhaft genutzt und weigerte sich, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Dies kann als Aneignung verstanden werden.

    • Absicht der unrechtmässigen Bereicherung: Durch die unberechtigte Nutzung des Wagens wollte Max einen finanziellen Vorteil erzielen, indem er sich die Kosten für ein eigenes Fahrzeug sparte.


Rechtliche Analyse:

Nach dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache sich unrechtmässig aneignet. In diesem Fall war der Wagen Max zur Nutzung überlassen, jedoch blieb das Eigentum bei der XYZ AG. Max’ Weigerung, den Wagen zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, da er das Auto für eigene Zwecke beanspruchte und den Rückgabewunsch ignorierte.

Kommentare und Rechtsprechung:

  • Gemäss Basler Kommentar zu Art. 138 StGB ist der Begriff des "anvertraut" weit auszulegen. Sobald eine Person Vermögenswerte zur Nutzung erhält, ohne dass diese in ihr Eigentum übergehen, und sich die Vermögenswerte aneignet, liegt eine Veruntreuung vor.

  • Der BGE 109 IV 47 betont, dass Veruntreuung bereits dann gegeben ist, wenn eine Rückgabeaufforderung missachtet wird und eine Absicht zur Bereicherung besteht.

  • Im BGE 136 IV 162 stellt das Bundesgericht klar, dass bei der Aneignung nicht nur der Wille zur dauerhaften Entziehung, sondern auch das bewusste Ãœberschreiten der anvertrauten Nutzung entscheidend ist.


Ergebnis:

Max Meier könnte sich gemäss Art. 138 StGB der Veruntreuung strafbar gemacht haben. Das Gericht wird zu prüfen haben, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und ob er die Grenzen der erlaubten Nutzung des Firmenwagens wissentlich überschritten hat.


Sanktionen:

Gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Dieser Fall zeigt die rechtlichen Grundlagen und mögliche Folgen einer Veruntreuung auf, unter Berücksichtigung relevanter Artikel und Rechtsprechung.

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Streit um Pflichtteile und Testament – Ein komplexer Erbfall

Sachverhalt: Der Erblasser, Herr Fritz Müller, wohnhaft in Basel, verstarb im Alter von 72 Jahren. Er hinterließ seine Ehefrau Anna Müller, sowie zwei Kinder aus erster Ehe, Daniel und Sabine Müller. Herr Müller hatte vor seinem Tod ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er festlegte, dass seine Frau Anna die gesamte Liegenschaft in Basel (Marktwert CHF 1.2 Millionen) erhalten solle. Die beiden Kinder sollten das restliche Vermögen, welches CHF 600.000 in Wertschriften und Bankguthaben betrug, zu gleichen Teilen erben.

Die Kinder erheben nun jedoch Anspruch auf ihre gesetzlichen Pflichtteile und fordern eine Anpassung der testamentarischen Verfügung, da das Erbe zugunsten von Anna erheblich von der gesetzlichen Erbfolge abweicht.


Rechtsfragen:

  • Sind die Pflichtteile der Kinder nach Art. 471 ZGB verletzt?

  • Wie wird das Testament im Hinblick auf die Pflichtteile korrigiert?

  • Welche Folgen hat die testamentarische Zuwendung der Liegenschaft an die Ehefrau?

  • Wie ist der Fall vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und Kommentarliteratur zu beurteilen?


1. Gesetzliche Grundlagen: Pflichtteile und Erbansprüche

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt in Art. 471 ZGB die Pflichtteile der Erben. Die Pflichtteile dienen dem Schutz bestimmter Erben und verhindern, dass diese durch eine letztwillige Verfügung übergangen oder benachteiligt werden. Gemäß Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil für die Nachkommen 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs. Für den überlebenden Ehegatten beträgt der Pflichtteil ebenfalls 50 %.

Nach der gesetzlichen Erbfolge (Art. 462 ZGB) erben der überlebende Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers gemeinsam. Bei zwei Kindern würde dies bedeuten, dass der Nachlass zu 50 % an die Ehefrau und zu je 25 % an die beiden Kinder verteilt wird.

Im vorliegenden Fall hinterlässt der Erblasser CHF 1.8 Millionen. Die gesetzliche Erbfolge sähe daher folgende Aufteilung vor:

  • Ehefrau: 50 % (CHF 900.000)

  • Daniel und Sabine: je 25 % (CHF 450.000)


2. Pflichtteilskorrektur des Testaments

Das Testament, das die Liegenschaft vollständig der Ehefrau zuweist, benachteiligt die Kinder erheblich, da sie durch das Testament nur auf das restliche Vermögen beschränkt werden. Da der Wert der Liegenschaft CHF 1.2 Millionen beträgt, wäre das verfügbare Vermögen von CHF 600.000 für die Kinder nicht ausreichend, um ihre Pflichtteilsansprüche von CHF 450.000 pro Kind zu decken.

Gemäß Art. 522 Abs. 1 ZGB müssen testamentarische Zuwendungen, die gegen den Pflichtteil verstossen, entsprechend gekürzt werden. Die Liegenschaft muss also anteilig zwischen der Ehefrau und den Kindern aufgeteilt werden, damit die Pflichtteile gewahrt bleiben.

  • Pflichtteile der Kinder: Jeder der beiden Kinder hat Anspruch auf CHF 450.000.

  • Frei verfügbare Quote: Die frei verfügbare Quote beläuft sich auf CHF 900.000, die vollständig an die Ehefrau gehen könnte.


3. Berechnung der Aufteilung

Zunächst wird geprüft, ob die Pflichtteile aus dem liquiden Vermögen gedeckt werden können. Da das restliche Vermögen CHF 600.000 beträgt, und die Pflichtteile der Kinder zusammen CHF 900.000 betragen, müssen die Kinder anteilig auch an der Liegenschaft beteiligt werden. Somit wäre folgende Aufteilung denkbar:

  • Die Liegenschaft im Wert von CHF 1.2 Millionen wird proportional zwischen den Erben aufgeteilt.

    • Ehefrau: 75 % der Liegenschaft (Wert CHF 900.000)

    • Kinder: 25 % der Liegenschaft (Wert CHF 300.000)

  • Zusätzlich erhalten die Kinder je CHF 150.000 aus dem übrigen Vermögen, um ihre Pflichtteile vollständig zu sichern.

Diese Aufteilung stellt sicher, dass die Pflichtteile der Kinder gewahrt werden und die Ehefrau dennoch einen wesentlichen Teil der Liegenschaft behält.


4. Rechtsprechung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Pflichtteilskürzung und die Anwendung von Art. 522 ZGB bestätigt. In BGE 136 III 305 wurde festgehalten, dass die testamentarischen Anordnungen, die gegen Pflichtteile verstoßen, zwingend korrigiert werden müssen. Es ist nicht zulässig, Pflichtteilserben zugunsten anderer Erben oder Vermächtnisnehmer zu benachteiligen. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 141 III 97 betont, dass die Erbansprüche der Pflichtteilserben in den Vordergrund gestellt werden müssen, wenn keine ausreichende frei verfügbare Quote vorhanden ist.


5. Kommentarliteratur

Gemäß dem Basler Kommentar (BGE 141 III 97, Art. 522 N 11 ff.) ist eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Ehepartner und der Kinder vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Immobilien im Erbe eine zentrale Rolle spielen. Ein uneingeschränktes Vermächtnis zugunsten des Ehegatten ist oft nicht durchsetzbar, wenn dadurch die Pflichtteile der Kinder verletzt werden.


6. Fazit und anwaltliche Empfehlung

In diesem Fall ist klar, dass die testamentarische Zuwendung der Liegenschaft an die Ehefrau in der vorliegenden Form nicht durchsetzbar ist. Die Pflichtteile der Kinder sind gesetzlich geschützt und können nicht übergangen werden. Es empfiehlt sich daher, eine einvernehmliche Lösung unter den Erben zu finden, bei der die Liegenschaft anteilig aufgeteilt wird und die Kinder zusätzlich aus dem restlichen Vermögen entschädigt werden.

Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, dass die Kinder ihre Pflichtteile gerichtlich geltend machen. Eine solche Klage würde auf die Herabsetzung des Testaments (Art. 522 ZGB) abzielen, um die testamentarische Anordnung zu korrigieren und die Pflichtteile zu sichern.


Dieses Fallbeispiel bietet eine tiefergehende Analyse eines typischen Erbfalls unter Einbezug der gesetzlichen Bestimmungen, Kommentaren und der Bundesgerichtsrechtsprechung.

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Erbrecht in der Schweiz: Was Sie über Vererbung und Nachlassregelungen wissen sollten

Das Erbrecht regelt in der Schweiz die Weitergabe von Vermögen und Besitz einer Person nach ihrem Tod. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung, dass der Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers und den gesetzlichen Vorgaben verteilt wird. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Erbrechts und die Möglichkeiten, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu gestalten.


1. Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese teilt den Nachlass gemäß den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) unter den nächsten Angehörigen auf. Die gesetzliche Erbfolge folgt einer klaren Hierarchie:

  • Erste Erbenklasse: Der Ehepartner und die direkten Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkelkinder). Diese erben in der Regel den größten Teil des Nachlasses.

  • Zweite Erbenklasse: Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen).

  • Dritte Erbenklasse: Falls weder Nachkommen noch Eltern oder Geschwister vorhanden sind, erben die Großeltern und deren Nachkommen.


2. Pflichtteile: Der Schutz bestimmter Erben

Das Schweizer Erbrecht schützt nahe Angehörige durch sogenannte Pflichtteile. Diese sichern bestimmten Erben – wie dem Ehepartner, den Kindern oder den Eltern – einen Mindestanteil am Erbe, selbst wenn der Erblasser sie im Testament benachteiligen wollte. Folgende Anteile gelten:

  • Für Kinder: 50 % ihres gesetzlichen Erbteils.

  • Für den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner: 50 % des gesetzlichen Erbteils.

  • Für Eltern (falls keine Nachkommen vorhanden sind): 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Der Rest des Nachlasses – der sogenannte frei verfügbare Teil – kann nach Belieben des Erblassers verteilt werden.


3. Testament und Erbvertrag: Ihre Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung

Um sicherzustellen, dass der Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt wird, können Sie ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Diese Dokumente ermöglichen es Ihnen, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und genau festzulegen, wer was erben soll.

  • Testament: Ein Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers, die jederzeit geändert oder widerrufen werden kann. Es gibt verschiedene Formen, darunter das eigenhändige Testament (handschriftlich verfasst) und das öffentliche Testament (vor einem Notar errichtet).

  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den Erben. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.


4. Schenkungen und Erbvorbezüge zu Lebzeiten

Schenkungen und Erbvorbezüge, die zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen werden, können die Erbansprüche beeinflussen. Solche Zuwendungen müssen oft beim Tod des Erblassers bei der Erbteilung berücksichtigt werden, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, den Nachlass schon frühzeitig zu regeln und potenzielle Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden.


5. Die Erbteilung: Ablauf und Herausforderungen

Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben den Nachlass aufteilen. Dies geschieht entweder gemäß den Bestimmungen im Testament oder Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Nachlass wird in der Regel durch eine Erbengemeinschaft verwaltet, bis die Erbteilung abgeschlossen ist.

Die Erbteilung kann aufgrund unterschiedlicher Interessen der Erben oder wegen unklarer Vermögensverhältnisse kompliziert werden. In diesen Fällen ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.


6. Erbschaftssteuern: Was muss beachtet werden?

Je nach Kanton können auf Erbschaften und Schenkungen Steuern anfallen. In den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) von der Erbschaftssteuer befreit. Für andere Erben wie Geschwister oder entferntere Verwandte können jedoch erhebliche Steuerpflichten entstehen. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die jeweiligen kantonalen Bestimmungen zu informieren, um Überraschungen zu vermeiden.


Fazit: Vorsorge ist der Schlüssel zu einer geregelten Nachlassplanung

Das Schweizer Erbrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen zu regeln und nahe Angehörige abzusichern. Wer seine Erbschaftsangelegenheiten rechtzeitig plant, kann nicht nur Streitigkeiten unter den Erben verhindern, sondern auch sicherstellen, dass das Vermögen so aufgeteilt wird, wie es gewünscht ist.


Möchten Sie mehr über Ihre Möglichkeiten zur Nachlassplanung erfahren oder sichergehen, dass Ihr Testament rechtssicher ist? Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen sowie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Erbfall. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung unter +41 33 533 22 32!

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