Fallbeispiel: Die Veruntreuung eines Firmenwagens
Sachverhalt:
Max Meier, ein langjähriger Mitarbeiter der XYZ AG, erhält von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen darf. Im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass Max den Wagen nur im Rahmen seiner Anstellung verwenden darf und diesen bei einer Kündigung oder einem Arbeitsverhältnisende zurückzugeben hat.
Nach einer unerwarteten Kündigung entschliesst sich Max, den Firmenwagen nicht zurückzugeben und nutzt ihn weiterhin für private Zwecke. Mehrere Monate später verlangt der Geschäftsführer der XYZ AG die Rückgabe des Fahrzeugs. Max ignoriert die Aufforderung und behauptet, er habe Anspruch auf den Wagen, da er seine Kündigung für ungerechtfertigt hält. Erst nach einer Zwangsvollstreckung gibt er den Wagen zurück, allerdings in einem schlechten Zustand. Die XYZ AG erhebt Strafklage wegen Veruntreuung.
Strafrechtliche Würdigung:
Max könnte sich nach Art. 138 StGB (Veruntreuung) strafbar gemacht haben.
Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 138 StGB:
Vermögenswerte: Der Firmenwagen stellt einen anvertrauten Vermögenswert dar.
Aneignung: Max hat den Wagen, der ihm nur zur vorübergehenden Nutzung überlassen wurde, für seine eigenen Zwecke dauerhaft genutzt und weigerte sich, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Dies kann als Aneignung verstanden werden.
Absicht der unrechtmässigen Bereicherung: Durch die unberechtigte Nutzung des Wagens wollte Max einen finanziellen Vorteil erzielen, indem er sich die Kosten für ein eigenes Fahrzeug sparte.
Rechtliche Analyse:
Nach dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache sich unrechtmässig aneignet. In diesem Fall war der Wagen Max zur Nutzung überlassen, jedoch blieb das Eigentum bei der XYZ AG. Max’ Weigerung, den Wagen zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, da er das Auto für eigene Zwecke beanspruchte und den Rückgabewunsch ignorierte.
Kommentare und Rechtsprechung:
Gemäss Basler Kommentar zu Art. 138 StGB ist der Begriff des "anvertraut" weit auszulegen. Sobald eine Person Vermögenswerte zur Nutzung erhält, ohne dass diese in ihr Eigentum übergehen, und sich die Vermögenswerte aneignet, liegt eine Veruntreuung vor.
Der BGE 109 IV 47 betont, dass Veruntreuung bereits dann gegeben ist, wenn eine Rückgabeaufforderung missachtet wird und eine Absicht zur Bereicherung besteht.
Im BGE 136 IV 162Â stellt das Bundesgericht klar, dass bei der Aneignung nicht nur der Wille zur dauerhaften Entziehung, sondern auch das bewusste Ãœberschreiten der anvertrauten Nutzung entscheidend ist.
Ergebnis:
Max Meier könnte sich gemäss Art. 138 StGB der Veruntreuung strafbar gemacht haben. Das Gericht wird zu prüfen haben, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und ob er die Grenzen der erlaubten Nutzung des Firmenwagens wissentlich überschritten hat.
Sanktionen:
Gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Dieser Fall zeigt die rechtlichen Grundlagen und mögliche Folgen einer Veruntreuung auf, unter Berücksichtigung relevanter Artikel und Rechtsprechung.